A. Kirchen—
bücher.
7. Ueber den jeweiligen Stand der Fixationsangelegenheit innerhalb einer jeden
Ephorie ist von der Superintendentur am Schlusse der Monate März, Juni, Septem—
ber und December 1877 tabellarische Anzeige an das Landesconsistorium zu erstatten.
Dresden, den 15. December 1876.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
Vogel.
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& 119. Verordnung,
einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen
Ordnung betreffend;
vom 13. December 1876.
Nachdem die mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister erlassene
Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums vom 30. November 1875,
einige durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der
kirchlichen Ordnung betreffend (Seite 399 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1875), der zweiten ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode zur Kennt—
nißnahme und Erklärung vorgelegt worden ist, so wird dieselbe mit den von dieser
beantragten, von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern genehmigten Ab-
änderungen anderweit zur Nachachtung bekannt gemacht, wie folgt:
A. Die künftige Führung der Kirchenbücher betreffend.
# 1. Obschon die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle vom
1. Jannar 1876 an ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten
mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Standesregister erfolgt, so wird doch hier-
durch die fernere Führung von Kirchenbüchern für die Zwecke der Kirche weder
ausgeschlossen noch entbehrlich.
Es sind demnach von den Pfarrämtern, beziehentlich den bisher damit beauftragten
Kirchenbeamten, Tauf-, Confirmations-, Trau= und Begräbnißregister, auch, wo es
nach den örtlichen Verhältnissen ausführbar ist, Communicantenregister, und zwar die
Kirchenbücher auch im Duplikate, in der bisherigen Weise fortzuführen. Soviel die
erforderlichen Unterlagen für die Taufregister anlangt, so werden die Hebammen ange-