Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

A. Kirchen— 
bücher. 
7. Ueber den jeweiligen Stand der Fixationsangelegenheit innerhalb einer jeden 
Ephorie ist von der Superintendentur am Schlusse der Monate März, Juni, Septem— 
ber und December 1877 tabellarische Anzeige an das Landesconsistorium zu erstatten. 
Dresden, den 15. December 1876. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel. 
  
— —— —— — — 
& 119. Verordnung, 
einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen 
Ordnung betreffend; 
vom 13. December 1876. 
Nachdem die mit Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister erlassene 
Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums vom 30. November 1875, 
einige durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der 
kirchlichen Ordnung betreffend (Seite 399 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1875), der zweiten ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode zur Kennt— 
nißnahme und Erklärung vorgelegt worden ist, so wird dieselbe mit den von dieser 
beantragten, von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern genehmigten Ab- 
änderungen anderweit zur Nachachtung bekannt gemacht, wie folgt: 
A. Die künftige Führung der Kirchenbücher betreffend. 
# 1. Obschon die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle vom 
1. Jannar 1876 an ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten 
mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Standesregister erfolgt, so wird doch hier- 
durch die fernere Führung von Kirchenbüchern für die Zwecke der Kirche weder 
ausgeschlossen noch entbehrlich. 
Es sind demnach von den Pfarrämtern, beziehentlich den bisher damit beauftragten 
Kirchenbeamten, Tauf-, Confirmations-, Trau= und Begräbnißregister, auch, wo es 
nach den örtlichen Verhältnissen ausführbar ist, Communicantenregister, und zwar die 
Kirchenbücher auch im Duplikate, in der bisherigen Weise fortzuführen. Soviel die 
erforderlichen Unterlagen für die Taufregister anlangt, so werden die Hebammen ange-
	        
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