Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Der weitere geographische Unterricht beginnt mit dem fünften Schuljahre und hält 
der Regel nach zweijährige Lehreurse ein. , 
Als Lehrmittel sind ein Globus, sowie Wandkarten von Sachsen, Deutschland 
und Europa unbedingt erforderlich. Für die Hand der Schüler ist ein Atlas 
wünschenswerth. 
c. Naturgeschichte und Naturlehre. 
Die Schüler sollen in der Naturgeschichte theils mit den wichtigsten Thieren, 
Pflanzen und Mineralien nach ihren Eigenschaften wie nach ihrer Bedeutung für das 
Leben, theils mit dem Hauptsächlichsten über Bau und Pflege des menschlichen Körpers 
bekannt gemacht, — in der Naturlehre aber zum Verständniß der gewöhnlichsten und 
einflußreichsten Naturerscheinungen angeleitet werden. 
Der naturkundliche Unterricht tritt bei zweiclassigen Schulen vom fünften, bei 
drei= und mehrelassigen dagegen, falls derselbe zunächst nicht mit der Heimathskunde 
verbunden wird, vom dritten Schuljahre in besonderen Lectionen auf. 
Dem dritten und vierten Schuljahre fällt die Beschreibung charakteristischer 
Repräsentanten vornehmlich aus dem Thier= und Pflanzenreiche zu. 
Innerhalb der folgenden Schuljahre ist der Kreis dieser Beschreibungen unter 
Bezugnahme auf natürliche Gruppen, doch mit Ausschluß wissenschaftlicher Systematik, 
zu erweitern, der menschliche Körper und die Naturlehre zu behandeln. 
Die Lehreurse sind der Regel nach zweijährig. 
Als Lehrmittel werden theils die zur Besprechung gewählten Naturkörper und 
Apparate selbst, theils Abbildungen verwendet. 
87. 
Gesang. 
Der Gesangunterricht soll die Schüler durch Uebung des musikalischen Gehörs und 
der Stimme befähigen, sowohl einzeln, als auch im Chore richtig zu singen, und den— 
selben zugleich eine Reihe gebräuchlicher Choralmelodien und guter Volkslieder für die 
Dauer einprägen. 
Die mindestens zu erlernenden Choralmelodien sind gemäß der Bekanntmachung, 
den religiösen Memorirstoff in evangelischen Volksschulen betreffend, vom 19. Sep— 
tember 1877 (Seite 286 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1877), 
veröffentlicht worden. 
Der Unterricht erstreckt sich auf die ganze Schulzeit. 
Während der ersten vier Schuljahre wird nur einstimmig und in der Regel nach 
dem Gehör gesungen; später ist auch zweistimmiger Gesang und das Singen nach 
Noten zu üben.
	        
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