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v. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift
enthalten.
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen
Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig,
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder
Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die
Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch
Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch
Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Aus-
schneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein:
1. auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des
Absenders anzugeben;
2. auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firma-
zeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem
Wege anzugeben oder abzuändern;
3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll,
durch Striche kenntlich zu machen;
4. Druckfehler zu berichtigen;
5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelseirenlaren die Preise, sowie den Namen
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder ab-
zuändern;
6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen
und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck
betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln
anzubringen;
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder
und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite hand-
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen
oder zu unterstreichen;
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
VuII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: