Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 110 — 
v. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift 
enthalten. 
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die 
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen 
Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. 
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, 
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder 
Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die 
Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch 
Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch 
Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Aus- 
schneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des 
Absenders anzugeben; 
2. auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firma- 
zeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege anzugeben oder abzuändern; 
3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen; 
4. Druckfehler zu berichtigen; 
5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelseirenlaren die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder ab- 
zuändern; 
6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich 
einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck 
betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln 
anzubringen; 
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder 
und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite hand- 
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VuII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.