— 71 —
& 8. Wird der in §§ 6, 7 gedachte Nachweis nach erfolgtem Eintrage der Ueber-
weisung beigebracht, so ist die daselbst in Ansehung des Schuldtitels vorgeschriebene
Verlautbarung im Grund= und Hypothekenbuche zu löschen.
& 9#.S Eine Forderung kann nur insoweit Gegenstand der Abtretung sein, als sie (Zu § 749 der
« " Civilroeß-
der Pfändung unterworfen ist. arennnhe
* 10. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen einer Geld= (3u. 8757 der
forderung erfolgt durch Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch. sr
Ist die Forderung bereits theilweise durch Hypothek sicher gestellt, so beschränkt sich ·
der Eintrag auf den nicht gesicherten Betrag.
8 11. Ist der Eintrag der Forderung in Kraft vorläufiger Vollstreckung zu be-
wirken, so kommen die Vorschriften in §§ 6 bis 8 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
sprechend zur Anwendung.
12. Gelangt ein Grundstück, auf welchem eine in Kraft vorläufiger Vollstreckung
eingetragene Hypothek haftet, zur Zwangsversteigerung, so ist der auf diese Hypothek
ausfallende Theil der Erstehungsgelder zu hinterlegen, sofern nicht vom Gläubiger
Sicherheit geleistet oder von den im Range nachstehenden hypothekarischen Gläubigern,
welche beim Wegfall jener Hypothek zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ganz
oder theilweise gelangen, in die Auszahlung an den Ersteren gewilligt wird.
& 13. Wer die Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache, oder in dem auf
die Pfandklage geführten Rechtsstreite die vollstreckkare Ausfertigung des Endurtheils
erlangt hat, kann die Versteigerung der verpfändeten Sache und deren Segquestration
beantragen.
& 14. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung einer unbeweglichen
Sache angeordnet wird, ist dem Eigenthümer derselben von Amtswegen zuzustellen.
Der Beschluß kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins erfolgt durch Anheftung
an die Gerichtstafel, sowie durch zweimalige Einrückung in die Leipziger Zeitung und
in das Amtsblatt des Vollstreckungsgerichts. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß
die Einrückung mehr als zwei Mal in den gesetzlich vorgeschriebenen Blättern und ein
oder mehrere Male auch noch in anderen Blättern erfolge.
Zwischen dem Tage, an welchem die im ersten Absatze gedachte Zustellung erfolgt
ist, und dem Versteigerungstermine muß ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten,
zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung der im zweiten Absatze erwähnten
Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung erfolgt ist, und dem Versteigerungstermine
muß ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen.