Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 71 — 
& 8. Wird der in §§ 6, 7 gedachte Nachweis nach erfolgtem Eintrage der Ueber- 
weisung beigebracht, so ist die daselbst in Ansehung des Schuldtitels vorgeschriebene 
Verlautbarung im Grund= und Hypothekenbuche zu löschen. 
& 9#.S Eine Forderung kann nur insoweit Gegenstand der Abtretung sein, als sie (Zu § 749 der 
« " Civilroeß- 
der Pfändung unterworfen ist. arennnhe 
* 10. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen einer Geld= (3u. 8757 der 
forderung erfolgt durch Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch. sr 
Ist die Forderung bereits theilweise durch Hypothek sicher gestellt, so beschränkt sich · 
der Eintrag auf den nicht gesicherten Betrag. 
8 11. Ist der Eintrag der Forderung in Kraft vorläufiger Vollstreckung zu be- 
wirken, so kommen die Vorschriften in §§ 6 bis 8 des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
sprechend zur Anwendung. 
12. Gelangt ein Grundstück, auf welchem eine in Kraft vorläufiger Vollstreckung 
eingetragene Hypothek haftet, zur Zwangsversteigerung, so ist der auf diese Hypothek 
ausfallende Theil der Erstehungsgelder zu hinterlegen, sofern nicht vom Gläubiger 
Sicherheit geleistet oder von den im Range nachstehenden hypothekarischen Gläubigern, 
welche beim Wegfall jener Hypothek zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ganz 
oder theilweise gelangen, in die Auszahlung an den Ersteren gewilligt wird. 
& 13. Wer die Zwangsvollstreckung in eine unbewegliche Sache, oder in dem auf 
die Pfandklage geführten Rechtsstreite die vollstreckkare Ausfertigung des Endurtheils 
erlangt hat, kann die Versteigerung der verpfändeten Sache und deren Segquestration 
beantragen. 
& 14. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung einer unbeweglichen 
Sache angeordnet wird, ist dem Eigenthümer derselben von Amtswegen zuzustellen. 
Der Beschluß kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins erfolgt durch Anheftung 
an die Gerichtstafel, sowie durch zweimalige Einrückung in die Leipziger Zeitung und 
in das Amtsblatt des Vollstreckungsgerichts. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß 
die Einrückung mehr als zwei Mal in den gesetzlich vorgeschriebenen Blättern und ein 
oder mehrere Male auch noch in anderen Blättern erfolge. 
Zwischen dem Tage, an welchem die im ersten Absatze gedachte Zustellung erfolgt 
ist, und dem Versteigerungstermine muß ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten, 
zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung der im zweiten Absatze erwähnten 
Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung erfolgt ist, und dem Versteigerungstermine 
muß ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.