Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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8 21. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei 
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver- 
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. 
II Empfangsscheine werden nur ausgestellt für 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. 
ImU Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet 
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der 
Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bz. den Eilboten zur 
Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. 
IV Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich) 
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestell- 
bezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt 
bz. weiter befördert werden (vergl. 8 15). 
v Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem- 
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, 
auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort 
des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Reichs-Telegraphen= 
anstalt befindet (vergl. § 15). 
822. 
1 Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufent— 
halt nach der Wohnung des Empfängers, bz. nach dem in der Aufschrift bezeichneten 
Ort, oder nach der Post. 
II Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. 
II Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde 
oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen 
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen 
Dienstboten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes bz. des Hauses 
abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen 
1880. 17 
Behandlung 
der 
Telegramme 
bei der 
Bestimmungs- 
anstalt. 
Bestellung der 
Telegramme 
bei der 
Bestimmungs- 
anstalt.
	        
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