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8 21.
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver-
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen.
II Empfangsscheine werden nur ausgestellt für
Staatstelegramme
und
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige.
ImU Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der
Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bz. den Eilboten zur
Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt.
IV Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich)
verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestell-
bezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt
bz. weiter befördert werden (vergl. 8 15).
v Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem-
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt,
auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort
des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Reichs-Telegraphen=
anstalt befindet (vergl. § 15).
822.
1 Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufent—
halt nach der Wohnung des Empfängers, bz. nach dem in der Aufschrift bezeichneten
Ort, oder nach der Post.
II Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt.
II Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver-
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
IV Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde
oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen
selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen
Dienstboten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes bz. des Hauses
abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen
1880. 17
Behandlung
der
Telegramme
bei der
Bestimmungs-
anstalt.
Bestellung der
Telegramme
bei der
Bestimmungs-
anstalt.