Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit 
bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr 
von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar ge- 
meldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur 
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so 
wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche 
die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8 24. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme 
entstehen, nicht zu vertreten. 
I1 Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht 
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist; 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung 
oder Verzögerung handelt. 
1II Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß 
und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes 
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht 
werden. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- 
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen 
sind, und auf die Gebühren der im § 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 
17* 
Gewähr— 
leistung.
	        
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