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Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit
bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr
von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar ge-
meldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen
oder bestätigen.
. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so
wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche
die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
8 24.
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme
entstehen, nicht zu vertreten.
I1 Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht
oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist;
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als
Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung
oder Verzögerung handelt.
1II Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß
und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck
nicht hat erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes
innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht
werden.
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen
sind, und auf die Gebühren der im § 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die
17*
Gewähr—
leistung.