Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Dagegen wird bei einer Fahrt in einer niedrigeren Wagenklasse, als der in den 
vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen, nur der Betrag des tarifmäßigen Tourbillets 
für diese niedrigere Klasse vergütet, dafern nicht ein Billet für die höhere Klasse gelöst 
worden ist. 
Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten 
für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks, bei dem Zugange zur Eisenbahn oder 
zum Dampfschiffe und bei dem Abgange von da den Beamten der Abstufungen 
I bis mit III: 2 A, 
IV und V: 11 
VI VilII: 1 
VIII HNN: 
als Gebühr für jeden Zugang und ebensoviel für jeden Abgang gewährt. 
Nothwendig verausgabte Kosten für Gepäckbeförderung auf Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen, ausschließlich der für Aufgabe und Abnahme, werden besonders erstattet. 
8 10. 
Die Gebühren für Zu- und Abgang insbesondere. 
Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in jedem Falle, wo bei einer 
Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin- oder Rückreise, 
oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige Umstände 
bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise thatsächlich ein Zugang oder Abgang 
stattfindet. 
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahn- 
hofe zu einem anderen, räumlich davon getrennten, oder von einem Bahnhofe zu einem 
Dampfschiffe, oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für Abgang und 
Zugang in Ansatz gebracht werden. 
Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungsmittel, dessen Aufwand 
bereits durch die in § 12 ausgesetzten Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar 
keine dergleichen Gebühr. In einem solchen Falle, sowie in den Fällen, wo bei dem 
Beginne, der Beendigung oder der Unterbrechung einer Reise mit Eisenbahn oder 
Dampfschiff gar kein Ab= oder Zugang stattfindet, können jedoch die etwa für Abnahme 
oder Aufgabe des Reisegepäcks oder sonst wirklich verausgabten nothwendigen Neben- 
kosten liquidirt werden. 
U 
A 
8 11. 
Beamte, welche freie Fahrt genießen, beziehen für die mit freier Fahrt zurück— 
gelegten Strecken für ihre Person keine Vergütung hinsichtlich der in 89 Abs. 1 auf— 
geführten Reisekosten. 
1880. 8
	        
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