Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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B. Bei Bienstreisen mit anderen Beförderungsmitteln. 
12. 
Vergütungsweise. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten bei Dienst- 
reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, die 
den Abstufungen 
I bis mit IV angehörigen Beamten 60 , 
V.V1III 40 = 
IX — 25 
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für das Kilometer. 
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die vorstehend festgesetzten, aufgewendet 
werden müssen, so werden diese erstattet. Die Nachweisung der Mehrkosten hat der 
Regel nach durch Vorlage der Quittungen, eventuell durch pflichtmäßige Versicherung 
des Beamten zu erfolgen. 
13. 
Berechnung der Kilometergebühren. 
Die Kilometergebühren (§ 12) werden für die Hin= und Rückreise besonders 
berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar 
nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg 
ungetheilt der Berechnung der Kilometergebühren zu Grunde zu legen. 
Jedes angefangene Kilometer wird für ein volles gerechnet. Bringt die Beschaffen- 
heit einer auswärtigen Expedition es mit sich, daß der Expedirende von dem Punkte, 
wo die Verhandlung, Besichtigung oder amtliche Thätigkeit beginnt, sich zu Fuß weiter 
bewegt — wie bei Expropriationsverhandlungen, Berainungen und dergleichen — so 
können für die im Verlaufe der Expedition zu Fuße zurückgelegten Strecken Kilometer- 
gebühren nicht in Ansatz gebracht werden. 
8 14. 
Mitwirkung mehrerer Staatsdiener bei einem auswärtigen 
Geschäfte. 
Erfordert ein auswärtiges Geschäft die Mitwirkung mehrerer Staatsbeamten, so 
hat jeder von ihnen selbstständig für die Ausführung der Reise Sorge zu tragen 
und die Kosten dafür nach §§ 12 und 13 für sich besonders zu berechnen, falls und so 
lange nicht von dem Departements-Ministerium für gewisse Beamte oder Dienstgeschäfte 
etwas Anderes bestimmt worden ist (vergl. § 15 b Abf. 2).
	        
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