Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b) Aufsatzübungen. 
Durch die Aufsatzübungen sollen die Schüler in der Fertigkeit, ihre Gedanken richtig 
und geordnet niederzuschreiben, weiter gefördert, insbesondere aber angeleitet werden, 
die einfacheren im bürgerlichen Leben vorkommenden schriftlichen Arbeiten abzufassen. 
Diese Uebungen erstrecken sich daher hauptsächlich auf die Fertigung von Briefen 
und Geschäftsaufsätzen, erst in zweiter Linie auf die Bearbeitung geeigneter Stoffe aus 
dem Lese= und Realunterrichte. 
Die Aufsätze sind mit den Schülern vorbereitend zu besprechen und zwar dergestalt, 
daß letztere mehr und mehr an die ihrem Alter angemessene Selbstständigkeit des 
sprachlichen Ausdrucks gewöhnt werden. 
Bei diesen Besprechungen sind die Schüler insbesondere über die richtige Form der 
zu fertigenden Briefe und Geschäftsaufsätze, sowie über die wichtigsten Bestimmungen 
des Post-, Eisenbahn= und Telegraphenverkehrs zu belehren. 
Innerhalb eines Schuljahres sind mindestens 12 Aufsätze in das dazu bestimmte 
Heft einzutragen. 
Im Uebrigen soll den Schülern so oft als möglich Gelegenheit zu kurzen schriftlichen 
Uebungen gegeben werden. 
Die eingetragenen Arbeiten sind sorgfältig zu korrigieren, die Korrekturen mit der 
Klasse summarisch zu besprechen. 
Wenn neben den Aufsatzübungen besondere Uebungen im Rechtschreiben nöthig 
erscheinen, so sind in keinem Falle beliebige Diktate zu geben, sondern diejenigen 
orthographischen Erscheinungen, in deren Behandlung die Schüler Unsicherheit zeigen, 
nach bestimmten Gesichtspunkten und Wortgruppen geläufig zu machen. 
83. 
Rechnen. 
Durch den Rechenunterricht sollen die Schüler in der von ihnen bereits erworbenen 
Rechenfertigkeit befestigt, vornehmlich aber darin weiter gefördert werden, dieselbe 
selbstständig und sicher auf die im bürgerlichen Leben vorkommenden Berechnungen 
anzuwenden. 
Es sind daher soweit nöthig die Grundrechnungsarten mit ganzen und gebrochenen 
Zahlen, insbesondere mit Decimalbrüchen, unter Bevorzugung eingekleideter Aufgaben 
zu wiederholen und alsdann die gebräuchlichsten bürgerlichen Rechnungsarten mit Aus- 
schluß alles dessen, was für das praktische Leben ohne Bedeutung ist, einzuüben. 
An geeigneter Stelle sind die Schüler, insoweit, als es ihrem Verständniß und den 
örtlichen Verhältnissen entspricht, in Buchführung und Geschäftskunde zu unter- 
weisen (vergl. § 2b, alin. 4).
	        
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