Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Bekanntmachung, 
die Kündigung der auf den Staat übergegangenen 4 ½ procentigen Prioritätsanleihe 
der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 1. Juli 1872 
und deren Umwandlung in eine 4 procentige Staatsschuld betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat auf Grund des Gesetzes vom 23. Januar 
dieses Jahres, die Umwandlung der auf den Staat übergegangenen 4½ procentigen 
Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom Jahre 
1872 in eine 4 procentige Staatsschuld und die Tilgung dieser Anleihe betreffend, be- 
schlossen, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden mit der Umwandlung dieser Anleihe in eine 4 procentige Staatsschuld 
vorzugehen, gleichzeitig aber in Bezug auf den nicht zur Umwandlung gelangenden 
Theil der Anleihe von dem in Punkt 3 der Generalschuldverschreibung der Leipzig- 
Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 1. Juli 1872 gestellten Vorbehalte einer Rück- 
zahlung der Anleihe nach einer 3 Monate vorher erfolgten Aufkündigung Gebrauch zu 
machen. 
Demgemäß werden unter Hinweis auf die besondere Bekanntmachung über die 
Bedingungen der Umwandlung die sämmtlichen, gegenwärtig noch nicht ausgelosten 
Schuldscheine der bezeichneten Anleihe, nämlich: 
Lit. A. à 200 Thaler = 600 Mark Kapital: 
Ser. 1 bis mit 22 Nr. 1 bis mit 550 
24 ’59 576 1475 
= 61 2656 -150 10 6625 
267 400 6651 10000 
Lit. B. à 500 Thaler = 1500 Mark Kapital: 
Ser. 401 bis mit 448 Nr. 10001 bis mit 10480 
400 551 14 11510 
= 563 756 11521 „ 13560 
7008 852 13571 14520 
856 . 1000 = 14 1 16000 
hiermit dergestalt aufgekündigt daß deren Kapitalbeträge 
am 1. Juli 1882 
fällig werden. 
Die Inhaber der Schuldscheine werden aufgefordert, die betreffenden Kapital- 
beträge, soweit nicht inzwischen die Umwandlung der Schuldscheine in 4 procentige
	        
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