Zwischen
dem Königlichen Finanz-Ministerium
in Vertretung des Staatsfiscus im Königreiche Sachsen
einer-
und
der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft
vertreten durch ihr Directorium und mit Genehmigung ihres Ausschusses
andererseits
ist auf Grund der Bestimmungen in § 39 des wegen Uebernahme des Betriebes der
Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn seitens der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn-
verwaltung zwischen dem Königlichen Finanz-Ministerium und dem Directorium der
Gesellschaft unter dem 14. October 1878 vereinbarten, von der Generalversammlung
der Gesellschaft am 8. November 1878 genehmigten Uebereinkommens nachstehender
Vertrag
auf Grund stattgehabter Verhandlungen abgeschlossen worden.
1. Es überläßt die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft das ge-
sammte ihr gehörige Eisenbahnunternehmen mit sämmtlichen Activen und Passiven —
jedoch mit Ausnahme der Prioritätsanleihe der Actiengesellschaft, über welche in § 3,
sub b, besondere Bestimmung getroffen ist — nach dem Stande vom 31. December 1881
käuflich an den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen.
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige Eisenbahn-
linien, sowie Zweigbahnen und Zweiggleise nebst allem Zubehör und Inventar an
Transportmitteln, Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie alle der Ge-
sellschaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persönlichen
Rechte, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigen-
thümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf
Grund von derzeit etwa noch schwebenden Expropriationsverhandlungen, beziehentlich
auf Grund der sonst mit den früheren Besitzern etwa abgeschlossenen Vereinbarungen
und Vergleiche erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispo-
sitionsbeschränkungen und Cautionshypotheken, ingleichen die vorhandenen Effecten,
Werths= und Cassenbestände, wogegen er alle der contrahirenden Gesellschaft obliegenden
Verbindlichkeiten übernimmt.
Die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft ist damit einverstanden und
beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus als Eigenthümer des gesammten Grundbesitzes
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