Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Bekanntmachung

vom  31.  October  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbe—
ordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt  1883,  Seite  177).

I.  Geschäftsbetrieb  der  Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  2c.

Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  Großhändler  sind  befugt,  auch  außerhalb
des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,
persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste  stehende  Reisende  Gold=  und  Silberwaaren  an
Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubieten  und  zu  diesem  Zwecke  mit  sich  zu
führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,  übungsgemäß  an  die
Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe  gilt  von  Taschenuhren=  und
Bijouteriewaarenfabrikanten  und  Großhändlern,  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche
mit  Edelsteinen,  Perlen,  Kameen  und  Korallen  Großhandel  treiben  (vergl.  §  44  Absatz
  2  der  Gewerbeordnung).

II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen.
A.  Im  allgemeinen.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen
eines  Wandergewerbescheines.

2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  sind  solche  Ausländer,  welche
ausschließlich  den  Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Gartenund
  Obstbaues,  der  Geflügel=  und  Bienenzucht  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr  betreiben
wollen;  der  Gewerbebetrieb  kann  jedoch  untersagt  werden,  wenn  eine  der  Voraussetzungen
  der  §§  57  Ziffer  1  bis  4,  57a  oder  57b  Ziffer  2  bis  4  der  Gewerbeordnung
vorliegt.

Z.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf  die  Ertheilung,
  Versagung  und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden  die  Bestimmungen
  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht
etwas  anderes  bestimmt  ist.

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein  Bedürfniß
  zur  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betreffenden
Gewerbes  im  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  das  Gewerbe,  für
welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  die  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirks  der
Behörde  entsprechende  Anzahl  von  Wandergewerbescheinen  ertheilt  oder  ausgedehnt
worden  ist  (vergl.  Ziffer  6).