Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 54. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Güterverkehrs auf der Haltestelle Loitzsch der Mehltheuer- 
Weidger Secundäreisenbahn betreffend; 
vom 1. December 1883. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf der Haltestelle Loitzsch der Mehltheuer- 
Weidaer Secundäreisenbahn, welche nach der Bekanntmachung vom 7. November dieses 
Jahres zunächst nur für den Personenverkehr eröffnet worden ist, 
am 1. December laufenden Jahres 
auch den Güterverkehr eröffnen zu lassen. 
Dresden, am 1. December 1883. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Nr. 55. Verordnung, 
die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend; 
vom 8. December 1883. 
Der Bundesrath hat auf Grund der Bestimmungen in den §§ 44 Absatz 2, 56 d, 60 
Absatz 4 der Gewerbeordnung in Nr. 44 des diesjährigen Centralblattes für das 
Deutsche Reich die mit Weglassung der Eingangs= und Schlußworte und eines auf die 
Letzteren Bezug habenden Satzes unter 9 nachstehend abgedruckte, vom 1. Januar 1884. 
ab zur Anwendung gelangende Bekanntmachung vom 31. October 1883 erlassen. 
Dieselbe wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, veröffentlicht. 
Dresden, am 8. December 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
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