Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Censur- 
ertheilung. 
Prüfungs- 
protokoll. 
Form der 
Zeugnisse. 
— 94 — 
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die Prüfungs- 
pensa bestimmt der Königliche Commissar. Ebenso steht diesem das Recht zu, in dem 
einen oder anderen Fache die Prüfung selbst zu übernehmen. 
s66. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die 
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen 
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses Urtheils 
und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung 
selbst hat die Prüfungscommission in einer Conferenz, welche unmittelbar nach dem 
Schlusse der mündlichen Prüfung unter dem Vorsitz des Königlichen Prüfungscommissars 
stattfindet, sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für jeden Geprüften zu be- 
stimmen. Auch für die Bestimmung dieser Censuren gilt die Vorschrift in § 55, Absatz 2. 
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die drei Stufen: vorzüglich (1), gut (10) 
und genügend (III) oder mit den Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen Ib, Ha, IIb, 
III a ausgedrückt. 
Für die wissenschaftlichen Specialcensuren sind die nämlichen Bezeichnungen zu ge— 
Ungenügende Leistungen in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige 
Leistungen (I, Ib, IIa) in einer der Sprachen oder in der Mathematik compensirt werden. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend () oder 
als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. Die für die 
wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (b, Ira, Ub, IIIa) kommen 
auch hier zur Anwendung. 
Bei Feststellung der Sittencensuren sind diejenigen Sittencensuren in Rechnung zu 
ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthalts in Klasse I und lI, sei es auf 
einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Realschulen, ertheilt worden sind. 
Bei allen Abstimmungen der Commission gilt, wenn Stimmengleichheit eintritt, die- 
jenige Ansicht, für welche der Prüfungscommissar stimmt. Auch hat er das Recht der 
Einsprache, wenn die Prüfungscommission gegen seine Ansicht über Zuerkennung oder 
Verweigerung des Reifezeugnisses entscheidet. In diesem Falle beschließt über Zuerkennung 
oder Verweigerung des Zeugnisses das Ministerium. 
#67. Ueber das Ergebniß der Censurenconferenz, sowie über den ganzen Verlauf 
der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, zu verlesen, von dem Königlichen Prüfungs- 
commissar mit zu unterzeichnen und von dem Director zu den Prüfungsakten zu bringen. 
a68. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Aktenformats aus- 
zustellen. Die erste Seite enthält die Ueberschrift:
	        
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