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B. Vorlagen an die getreuen Stände, rüchsichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. das Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend,
2. das Gesetz, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungs-
behörden betreffend,
3. das Gesetz, die gewerbmäßige Ausübung des Hufbeschlags betreffend,
4. das Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Ab-
schnittes Capitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend,
5. das Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über Abwehr und Unterdrückung
der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 betreffend,
6. das Gesetz, die Befugniß zur Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von
öffentlichen Vergnügungsorten betreffend,
7. das Gesetz, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher
Sachen betreffend,
8. das Gesetz, die bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung unbeweg-
licher Sachen zu erhebenden Kosten betreffend,
9. das Gesetz, das Staatsschuldbuch betreffend,
10. das Gesetz, die Aufhebung des Chaussee= und Brückengeldes betreffend.
11. Der Erklärung der getreuen Stände auf die Decrete, die Erbauung einer Anzahl
neuer Secundäreisenbahnen und die Uebernahme des Betriebs einer Eisenbahn von
Ronneburg nach Meuselwitz betreffend, geben Wir Unsere Zustimmung und werden das
zur Ausführung Erforderliche anordnen.
12. Nach von den getreuen Ständen erklärter Zustimmung zu der Vorlage, die
Bewilligung einer Ehrengabe von 30000 3¾¼ an den Professor Dr. Johannes Schilling
hier betreffend, wird das Erforderliche zur Ausführung gebracht werden.
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen
anlangt, so wird
1. in Verfolg der Petitionen des Adolph Gontard in Mockau bei Leipzig und des
Otto Weidlich in Cospuden und Genossen in Erwägung gezogen werden, ob und welche
Controlmaßregeln zu Verhinderung des Abschusses von weiblichem Rehwild in demjenigen
Theile der Schonzeit des letzteren, in welchem das Schießen von Rehböcken zulässig ist,
zu ergreifen seien.