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a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
e) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen Fleisch-
werke,
xe) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
# 3.Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, insoweit
sie nicht durch einen Theil des Verwaltungsüberschusses aus der Finanzperiode 1880
und 1881 gedeckt wird, aus den Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
#5. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1884 betreffend, vom 1 4. December 1883
(G.= u. V.-Bl. S. 91).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26. März 1884.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 24. Bekanntmachung,
die Ausgabe einer IX. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen der
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betreffend;
vom 22. März 1884.
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig beschlossen worden ist,
zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehnen auf Grundbesitz im Königreiche
Sachsen, insbesondere auf städtische Grundstücke, eine Neunte Serie von auf den Inhaber
lautenden mit jährlich Vier vom Hundert (4 Procent) zu verzinsenden Pfandbriefen in