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B.
Prüfungsordnung.
J.
Aufnahmeprüfung.
§53. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Rector. Anmeldung.
Der Aufzunehmende ist bei der Anmeldung dem Rector in der Regel persönlich
vorzustellen.
Bei der Anmeldung sind beizubringen:
1. Geburts= oder Taufzeugniß,
2. Impfschein,
3 ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Ver-
halten),
4. bei Confirmirten ein Confirmationszeugniß.
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme zu Beginn des Schul-
jahres nach Ostern wird von dem Rector öffentlich bekannt gemacht.
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Schuljahres, welche nach § 12 des
Gesetzes nur unter der Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der Nach-
weis erfordert, daß der Schüler befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit Nutzen
einzutreten.
8 54. Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr. 1ltergerforder-
... « 7 . 3 niß.
§ 5. Die in die Sexta aufzunehmenden Knaben müssen als Vorbildung diejenigen Vorbildung.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, die nach mindestens dreijährigem Unterrichte in einer
guten Bürgerschule von einem fleißigen und begabten Schüler erworben werden.
Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Recipienden nach den
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichtsfächern
nach dem Pensum für die betreffenden Klassen stellt.
Bei der Prüfung zur Aufnahme in die Obersecunda oder Prima ist überdies fest-
zustellen, ob der Aufzunehmende die für diese Klassen nach der Lehrordnung voraus-
gesetzten Kenntnisse in Naturbeschreibung, was die Prima betrifft, in Naturbeschreibung
und Geographie besitzt. Das Ergebniß der Prüfung ist für den Fall der Aufnahme durch
Censuren zu fixiren.
Von dieser Ergänzungsprüfung sind nur solche Recipienden befreit, die bereits ein
inländisches Realgymnasium besucht haben und an demselben nach Obersecunda, beziehentlich
Prima versetzt worden sind.