Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Modalität  der
Aufnahme—
prüfung.

Schulprüf—
ungen.

Prüfungsmodus.


56.  Bei  der  regelmäßigen  Jahresaufnahme  zu  Anfang  des  Unterrichtskursus  ist
die  Prüfung  der  Angemeldeten  unter  Leitung  des  Rectors  und  unter  Betheiligung  des
gesammten  Lehrercollegiums  vorzunehmen.

Bei  Prüfung  einzelner  im  Laufe  des  Unterrichtsjahres  Aufnahme  suchender  Schüler
hat  der  Rector  den  Ordinarius  und  die  übrigen  Hauptlehrer  der  Klasse,  für  welche  sie
geprüft  werden,  zuzuziehen.

II.
Semestral=  und  Jahresprüfung.

&  57.  Zweimal  im  Jahre  ist  eine  Prüfung  aller  Klassen  abzuhalten,  am  Schlusse
des  Semesters  zu  Michaelis  und  am  Schlusse  des  Schuljahres  zu  Ostern.  Die  Prüfung
zu  Michaelis  ist  nicht  öffentlich  und  findet  innerhalb  der  Anstalt  zu  dem  Zwecke  statt,
die  Schüler  zum  Fleiße  anzuspornen  und  nach  den  Ergebnissen  des  Examens  die  Versetzungen
  innerhalb  der  Klasse,  ausnahmsweise  auch  in  höhere  Klassen  (§  3  Abs.  3)  vornehmen
  zu  können.  Die  Prüfung  am  Schlusse  des  Schuljahres  dagegen  wird  dazu  veranstaltet,
  um  die  regelmäßige  Versetzung  in  höhere  Klassen  vorzubereiten  und  ein  öffentliches
  Zeugniß  von  den  Leistungen  der  Anstalt  abzulegen.  Sie  findet  vor  Eintritt  der
Osterferien  statt.  Zur  mündlichen  Prüfung  ist  öffentlich  einzuladen.

&58.  Die  Prüfung  zu  Ostern  ist  sowohl  eine  schriftliche  als  mündliche;  die  schriftliche
  hat  der  mündlichen  vorauszugehen,  und  es  sind  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
corrigirt  und  censirt  während  der  mündlichen  Prüfung  aufzulegen.  In  dieser  mündlichen
Prüfung  sind  zwar  alle  Klassen  vorzuführen,  aber  je  nach  dem  Umfange  der  Anstalt  nur
die  bedeutenderen  Lehrgegenstände  in  einer  den  verschiedenen  Standpunkten  der  Klassen
entsprechenden  Mannigfaltigkeit  zu  berücksichtigen.  Ein  Ausfallen  der  mündlichen  Prüfung
ist  unter  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Ministeriums  nur  da  gestattet,  wo  besondere
locale  Verhältnisse  dies  empfehlen.

Bei  der  öffentlichen  mündlichen  Prüfung  zu  Ostern  ist  die  Anwesenheit  sämmtlicher
Lehrer  der  Anstalt  erforderlich,  und  wird  die  Gegenwart  der  Mitglieder  der  Schulcommission
  erwartet.

Dagegen  ist  die  Prüfung  zu  Michaelis  in  der  Regel  nur  eine  schriftliche;  sie  hat
sich  in  abgekürzter  Form  an  den  Vor=  und  beziehentlich  Nachmittagen  höchstens  über
3  Tage  der  vorletzten  Woche  vor  Eintritt  der  Michaelisferien  auszudehnen.

Die  schriftliche  Prüfung  zu  Ostern  begreift  folgende  Arbeiten  für  die  Schüler:

a)  der  Prima
einen  freien  deutschen  Aufsatz,
in  einer  der  beiden  neueren  Sprachen  einen  freien  Aufsatz,
in  der  anderen  ein  Exercitium,