Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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entspricht;  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von
einem  solchen  abstammt  oder  an  Kindes  Statt  angenommen
ist.  Vor  der  Einbürgerung  ist  dem  Reichskanzler  Mitteilung
  zu  machen;  die  Einbürgerung  unterbleibt,  wenn
der  Reichskanzler  Bedenken  erhebt.

1.  Geschichte.  Nach  §  21  Abs.  4  des  alten  Gesetzes  konnten
ehemalige  Deutsche  von  ihrem  Heimatsstaat  auch  ohne  Niederlassung
im  Inland  eingebürgert  werden,  wenn  sie  die  Rl.  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Ausland  verloren  und  keine  andere  St#.
erworben  hatten.  Die  Regierungsvorlage  hat  die  Vorschrift
wesentlich  erweitert.  Sie  gilt  jetzt  für  alle  Fälle  des  Verlustes
der  RA.,  gilt  auch  dann,  wenn  der  Antragsteller  eine  fremde  St  A.
erworben  hat,  und  erstreckt  sich  auf  Abkömmlinge  und  an  Kindes
Statt  Angenommene.  Ein  Recht  auf  Einbürgerung  ist  dagegen
auch  jetzt  nicht  gewährt.

In  der  RK.  stritt  man  über  das  Widerspruchsrecht  des  Reichskanzlers,
  das  man  auf  die  Vorstellungen  der  Regierung  endlich
doch  bewilligte,  und  man  fügte  die  Möglichkeit  des  Erwerbes  der
Udn.  hinzu,  die  selbständig  in  §  33  geregelt  ist.  Das  Haus  hat
in  zweiter  und  dritter  Lesung  die  Vorschrift  glatt  angenommen.

Die  Vorschrift  13  soll  nicht  dazu  dienen,  die  §  17  bis  29  zu
umgehen.  Sie  wird  aber  benutzt  werden  können,  um  Unbilligkeiten
auszugleichen.  Bei  der  Einbürgerung  wird  in  erster  Reihe  der
Gewinn  geistiger  und  sittlicher  Kräfte  entscheiden.  Die  Rücksicht
auf  die  Steuerkraft  kann  aber  auch  von  Einfluß  sein.

2.  Niederlassung  im  Inland.  Hier  gilt,  abweichend  von  §  8
die  Niederlassung  im  Schutzgebiet  als  Niederlassung  im  Inland.

3.  kann.  Ein  Anspruch  auf  Einbürgerung  ist  nicht  gegeben.
Ablehnung  ist  daher  ohne  Gründe  möglich  und  nur  mit  der  Verwaltungsbeschwerde
  anzufechten.

4.  Erfordernisse  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1  und  2.  Erl.  6,  7  zu  8.

5.  Abstammung.  In  §  9  spricht  das  Gesetz  von  Kindern  und
Enkeln,  in  §  4  von  dem  Kind,  dagegen  sagt  es  in  §  13  und  33:
wer  von  einem  Deutschen  abstammt.  Damit  ist  zunächst  zweifelsfrei
  gesagt,  daß  Abkömmlinge  ohne  zeitliche  Begrenzung  des  Grades
gemeint  sind.  Zweifelhaft  kann  aber  sein,  ob

1.  das  von  einem  ehemaligen  Deutschen  legitimierte  Kind,
2.  das  uneheliche  Kind  eines  ehemaligen  Deutschen
unter  §  13  fallen.