Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Modalität der 
Aufnahme— 
prüfung. 
Schulprüf— 
ungen. 
Prüfungs- 
modus. 
56. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtskursus ist 
die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Rectors und unter Betheiligung des 
gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner im Laufe des Unterrichtsjahres Aufnahme suchender Schüler 
hat der Rector den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Klasse, für welche sie 
geprüft werden, zuzuziehen. 
II. 
Semestral= und Jahresprüfung. 
& 57. Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Klassen abzuhalten, am Schlusse 
des Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahres zu Ostern. Die Prüfung 
zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt zu dem Zwecke statt, 
die Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die Ver- 
setzungen innerhalb der Klasse, ausnahmsweise auch in höhere Klassen (§ 3 Abs. 3) vor- 
nehmen zu können. Die Prüfung am Schlusse des Schuljahres dagegen wird dazu ver- 
anstaltet, um die regelmäßige Versetzung in höhere Klassen vorzubereiten und ein öffent- 
liches Zeugniß von den Leistungen der Anstalt abzulegen. Sie findet vor Eintritt der 
Osterferien statt. Zur mündlichen Prüfung ist öffentlich einzuladen. 
&58. Die Prüfung zu Ostern ist sowohl eine schriftliche als mündliche; die schrift- 
liche hat der mündlichen vorauszugehen, und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
corrigirt und censirt während der mündlichen Prüfung aufzulegen. In dieser mündlichen 
Prüfung sind zwar alle Klassen vorzuführen, aber je nach dem Umfange der Anstalt nur 
die bedeutenderen Lehrgegenstände in einer den verschiedenen Standpunkten der Klassen 
entsprechenden Mannigfaltigkeit zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung 
ist unter ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums nur da gestattet, wo besondere 
locale Verhältnisse dies empfehlen. 
Bei der öffentlichen mündlichen Prüfung zu Ostern ist die Anwesenheit sämmtlicher 
Lehrer der Anstalt erforderlich, und wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul- 
commission erwartet. 
Dagegen ist die Prüfung zu Michaelis in der Regel nur eine schriftliche; sie hat 
sich in abgekürzter Form an den Vor= und beziehentlich Nachmittagen höchstens über 
3 Tage der vorletzten Woche vor Eintritt der Michaelisferien auszudehnen. 
Die schriftliche Prüfung zu Ostern begreift folgende Arbeiten für die Schüler: 
a) der Prima 
einen freien deutschen Aufsatz, 
in einer der beiden neueren Sprachen einen freien Aufsatz, 
in der anderen ein Exercitium,
	        
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