Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

113
MXD.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  21.  Februar  1900.

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch
  aus  Rumänien.  Vom  15.  Februar  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ehingen.  Vom  16.  Februar  1900.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  frischem  Schweinesleisch  aus  Kumänien.
Vom  15.  Februar  1900.

Auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  #  o  ,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  (Neichs-Gesetzblatt  von  1894  Seite  410)  wird  die  Ein=  und
Durchfuhr  von  frischem  Schweinefleisch  sowie  von  allen  Zubereitungen  von  Schweinefleisch
mit  Ausnahme  des  gargekochten  Schweinefleisches  und  des  ausgeschmolzenen  Schweinefettes
  aus  Rumänien  verboten.

Dieses  Verbot  tritt  sofort  in  Kraft.
Stuttgart,  den  15.  Februar  1900.
Pischek.