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MXD.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 21. Februar 1900.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Ein= und Durchfuhr von frischem Schweinefleisch
aus Rumänien. Vom 15. Februar 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die
Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ehingen. Vom 16. Februar 1900.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von frischem Schweinesleisch aus Kumänien.
Vom 15. Februar 1900.
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom # o , betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, (Neichs-Gesetzblatt von 1894 Seite 410) wird die Ein= und
Durchfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch
mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen Schweinefettes
aus Rumänien verboten.
Dieses Verbot tritt sofort in Kraft.
Stuttgart, den 15. Februar 1900.
Pischek.