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ciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu
kompetenten Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie außerhalb des Gebietes
des Königreiches Sachsen stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem
sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung verpflichten, den Gesetzen des
Staatsgebietes, innerhalb dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen
der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese
Reverse werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf
Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 5.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder Halte-
punkten, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet
wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibüreau einrichten, meubliren, in gutem Stande
erhalten, und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die
zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen
alle Mitglieder der Land= und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 6.
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier Strecken
werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes-
polizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen
werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 7.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er-
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich Sächsische, die
Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung