Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 132 — 
Nr. 44. Bekanntmachung. 
Nachdem die von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 26. August 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 90 flg.) veröffentlichte Telegraphenordnung für das Deutsche 
Reich vom 13. August 1880 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 
11. dieses Monats in mehreren Punkten abgeändert worden ist, wird Solches für das 
Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 22. Juni 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Berlin, 11. Juni 1886. 
Abänberungen 
der 
Telegraphenordnung vom 13. August 1880. 
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung 
vom 13. August 1880 wird in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im § 3, „Dienststunden der Telegraphenanstalten“ betreffend, ist hinter 
dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten „8 Uhr Morgens“ 
endigt, folgender Zusatz einzuschalten: 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter 
Dienst abgehalten. 
2. Ims 4, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“ betreffend, 
ist im Absatz l hinter den Worten „durch die Post befördert werde“ der 
Satz einzufügen: 
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, 
in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. 
3. Im § 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.