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Nr. 44. Bekanntmachung.
Nachdem die von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 26. August
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 90 flg.) veröffentlichte Telegraphenordnung für das Deutsche
Reich vom 13. August 1880 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom
11. dieses Monats in mehreren Punkten abgeändert worden ist, wird Solches für das
Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 22. Juni 1886.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Berlin, 11. Juni 1886.
Abänberungen
der
Telegraphenordnung vom 13. August 1880.
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung
vom 13. August 1880 wird in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 3, „Dienststunden der Telegraphenanstalten“ betreffend, ist hinter
dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten „8 Uhr Morgens“
endigt, folgender Zusatz einzuschalten:
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter
Dienst abgehalten.
2. Ims 4, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“ betreffend,
ist im Absatz l hinter den Worten „durch die Post befördert werde“ der
Satz einzufügen:
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten,
in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen.
3. Im § 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein: