Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 48. Bekanntmachung, 
den Ankauf der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 9. Juli 1886. 
Nachdem die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn durch Ankauf auf den König— 
lich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist und die Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen den Betrieb der Bahn vom 1. Januar 1886 ab für Rechnung des Staates 
— übernommen hat, wird solches, sowie nachstehend unter O der abgeschlossene Kaufvertrag 
□ mit der Bemerkung hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß von dem Finanz-Ministerium 
die Generaldirection der Staatseisenbahnen ermächtigt worden ist, im Namen des 
Königlich Sächsischen Staatsfiscus die erforderlichen Anträge wegen Durchführung der 
grundbücherlichen Regulirung dieses Kaufgeschäfts bei den zuständigen Behörden zu stellen 
und das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 9. Juli 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
□ 
dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium, 
in Vertretung des Staatsfiscus im Königreiche Sachsen, 
Zwischen 
und 
der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn-Gesellschaft, 
vertreten durch ihren Aufsichtsrath und ihren Vorstand, 
ist mit Genehmigung der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen 
einer-, 
der Generalversammlung der Aktionäre der Gesellschaft 
andererseits,.
	        
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