Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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die Probe ist nur dann zulässig, wenn solcher vom Kirchenvorstande in einer von min— 
destens zwei Dritttheilen seiner Mitglieder besuchten Sitzung einstimmig beschlossen wird. 
Glaubt der Collator den etwa vom Kirchenvorstande erhobenen Einwendungen keine 
Beachtung schenken zu sollen und kommt auch eine Einigung darüber zwischen dem Collator 
und dem Kirchenvorstande nicht zu Stande, so entscheidet über den erhobenen Einspruch 
in der Oberlausitz die Kreishauptmannschaft zu Bautzen, als Consistorialbehörde, in den 
Erblanden das evangelisch-lutherische Landesconsistorium. 
85. Ist das Organistenamt, beziehentlich der Cantordienst nach der bestehenden 
Ordnung zwar einem ständigen Lehrer an einer öffentlichen Volksschule zu übertragen, 
jedoch ohne daß dieser Kirchendienst mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden 
ist, so steht bei eintretenden Vacanzen die Wahl unter den vorhandenen Lehrern dem 
Kirchenvorstande unter Zustimmung des Kirchenpatrons im Einvernehmen mit dem Schul— 
ausschuß beziehentlich dem Schulvorstande und unter Genehmhaltung der Schulaufsichts— 
behörden zu. 
Der Kirchenvorstand und beziehentlich der Kirchenpatron können verlangen, daß der 
Wahl eine Probe im Orgelspiel und der Leitung des Kirchengesanges vorhergehe. 
86. Cantoren und Organisten der 81 genannten Art sind, wenn sie besonders für 
den Kirchendienst angestellt werden, dergestalt, daß sie darin ihre hauptsächliche Be— 
schäftigung finden und die ihnen dafür ausgesetzte Besoldung oder sonstige Remuneration 
so beschaffen ist, daß sie davon ihren wesentlichen Unterhalt zu bestreiten im Stande sind, 
von dem Superintendenten, in der Oberlausitz durch den dazu berufenen Geistlichen unter 
Hinweis auf eine ihnen zu ertheilende, von der Kircheninspektion im Einvernehmen mit 
dem Kirchenvorstande aufzustellende Instruktion zu confirmiren und von dem Collator mit 
einer Vocation oder beziehentlich Bestallungsurkunde zu versehen. Dieselben unterstehen 
der Disciplinaraufsicht der Kirchenbehörden und können im Disciplinarwege nach den für 
die Geistlichkeit bestehenden Grundsätzen von der vorgesetzten Consistorialbehörde entlassen 
werden. 
§# 7. Cantoren und Organisten der § 1 gedachten Art, welche den Kirchendienst nur 
als Nebengeschäft bei anderweiter Anstellung oder sonstiger Beschäftigung betreiben, sind 
nicht zu confirmiren, aber mit einer Instruktion zu versehen und auf deren gehörige Be- 
folgung von der Kircheninspektion zu verpflichten. Bei deren Anstellung kann eine an- 
gemessene Kündigungsfrist vereinbart werden und ist dabei überdies den Kirchenbehörden 
die Disciplinaraufsicht und beziehentlich deren Entlassung im Disciplinarwege in dem 
Falle vorzubehalten, wenn sie 
1. die Pflichten gröblich verletzen, die ihnen ihr Amt nach der ihnen ertheilten In- 
struktion auferlegt, oder
	        
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