Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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an die obengenannte Gesellschaft nicht erfolgt sind, so wird die der letzteren seiner Zeit 
ertheilte Konzession zum Geschäftsbetriebe in Sachsen (vergl. G.= u. V.-Bl. v. J. 1876 
S. 205) hiermit zurückgezogen und Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 13. Januar 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Münckner. 
  
Nr. 8. Verordnung, 
statistische Erhebungen hinsichtlich der Pocken betreffend; 
vom 19. Januar 1886. 
Zufolge Bundesrathsbeschlusses vom 18. Juni 1885 soll fortlaufend eine für das 
Gebiet des Reichs einheitlich zu regelnde Statistik der Todesfälle an Pocken erhoben 
werden. Nächstdem soll damit, beziehentlich einer vom Reichskanzler empfehlend mit- 
getheilten Anregung des Reichsgesundheitsamtes entsprechend auch eine Statistik der Fälle 
von Erkrankung an Pocken verbunden werden. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes hiermit verordnet: 
1. Von der Erkrankung, sowie eintretenden Falls von dem Tode einer Person an 
den natürlichen Pocken, einschließlich der Varioliden, hat das Haupt der Familie, in 
welcher der Fall sich ereignet, binnen 24 Stunden der Ortsobrigkeit (Stadtrath, Bürger- 
meister, Gemeindevorstand, bez. Gutsvorsteher) mit Angabe des Vor= und Zunamens, 
des Jahres und Tages der Geburt und des Standes oder Berufs des Erkrankten, sowie 
Benennung des zugezogenen Arztes Anzeige zu erstatten. Ist ein Familienhaupt nicht 
vorhanden oder ist es behindert, so liegt die Anzeige Demjenigen ob, in dessen Wohnung 
oder Behausung der Fall sich ereignet. Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit einer 
Geldstrafe bis zu 15 oder entsprechender Haftstrafe geahndet. 
Von der Ortspolizeibehörde ist diese Anzeige binnen weiteren 24 Stunden an den 
Bezirksarzt abzugeben. 
2. Die Bezirksärzte haben nach dem Inhalte der Anzeige über erfolgte Todes- 
fälle an den Pocken binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todesfalles eine Meldekarte nach 
beigefügtem Schema A auszufüllen. Etwa fehlende Angaben haben dieselben durch An- 
frage bei der Ortspolizeibehörde oder dem behandelnden Arzte zu ergänzen. 
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