Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3.  Binnen  14  Tagen  nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Kalendervierteljahres  hat  der
Bezirksarzt  die  gesammelten  Meldekarten  an  die  vorgesetzte  Kreishauptmannschaft  einzu—
senden.  Sind  in  einem  Medicinalbezirke  Todesfälle  an  den  Pocken  nicht  vorgekommen,
so  ist  in  derselben  Frist  statt  der  Karten  Vacatschein  bei  der  Kreishauptmannschaft  ein—
zureichen.

4.  Die  Kreishauptmannschaften  haben  die  bei  ihnen  eingegangenen  Meldekarten
und  Vacatscheine  nach  erfolgter  Prüfung  binnen  weiteren  14  Tagen,  soweit  Veranlassung
vorliegt,  mit  Beifügung  gutachtlicher  Bemerkungen,  an  das  Ministerium  des  Innern
weiter  zu  befördern.

5.  Nach  Eingang  einer  Anzeige  über  eine  Erkrankung  an  Pocken  hat  der  Be—
zirksarzt  dem  behandelnden  Arzte  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  der  Ortspolizeibehörde
  eine  Meldekarte  nach  dem  beigefügten  Schema  B  zur  Ausfüllung  zu  übersenden.
Die  Einträge  in  selbige  sind,  wenn  die  Erkrankten  in  ärztlicher  Behandlung  stehen,  von
dem  zugezogenen  Arzte  zu  bewirken.  Ist  ein  Arzt  nicht  zugezogen,  so  haben  die  Ortspolizeibehörden
  unter  Bemerkung  dieses  Umstandes  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarten
durch  die  nach  Punkt  1  zur  Anzeige  Verpflichteten  besorgt  zu  sein,  auch  soweit  nöthig,
die  Richtigstellung  und  Vervollständigung  der  Einträge  zu  bewirken.

6.  Von  dem  behandelnden  Arzte  oder  nach  Umständen  von  der  Ortspolizeibehörde
ist  die  ausgefüllte  Meldekarte  nach  Schema  B  dem  Bezirksarzte  zu  übersenden.  Die  Bezirksärzte
  haben  auch  diese  Meldekarten,  eventuell  Vacatscheine  in  der  oben  unter  3  angegebenen
  Frist  an  die  Kreishauptmannschaft  einzureichen,  von  welcher  sie  mit  den  in
Punkt  4  gedachten  Meldekarten  A  ebenfalls  an  das  Ministerium  des  Innern  gelangen.

7.  Die  Formulare  zu  den  Meldekarten  unter  A  und  B  werden  von  dem  Ministerium
des  Innern  beschafft  und  sind  von  den  Bezirksärzten  bei  der  Kanzlei  des  Ersteren  zu
entnehmen.

8.  Sämmtliche  Ortspolizei=  und  Gemeinde-,  sowie  die  entsprechenden  Ausfsichtsbehörden
  werden  noch  besonders  angewiesen,  soweit  ihnen  möglich,  zu  Ausführung  obiger
Anordnungen  auch  selbstthätig  mitzuwirken.

Dresden,  am  19.  Januar  1886.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.