Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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an  die  obengenannte  Gesellschaft  nicht  erfolgt  sind,  so  wird  die  der  letzteren  seiner  Zeit

ertheilte  Konzession  zum  Geschäftsbetriebe  in  Sachsen  (vergl.  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1876

S.  205)  hiermit  zurückgezogen  und  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  13.  Januar  1886.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

 

Nr.  8.  Verordnung,
statistische  Erhebungen  hinsichtlich  der  Pocken  betreffend;
vom  19.  Januar  1886.

Zufolge  Bundesrathsbeschlusses  vom  18.  Juni  1885  soll  fortlaufend  eine  für  das
Gebiet  des  Reichs  einheitlich  zu  regelnde  Statistik  der  Todesfälle  an  Pocken  erhoben
werden.  Nächstdem  soll  damit,  beziehentlich  einer  vom  Reichskanzler  empfehlend  mitgetheilten
  Anregung  des  Reichsgesundheitsamtes  entsprechend  auch  eine  Statistik  der  Fälle
von  Erkrankung  an  Pocken  verbunden  werden.

Zu  diesem  Behufe  wird  Folgendes  hiermit  verordnet:

1.  Von  der  Erkrankung,  sowie  eintretenden  Falls  von  dem  Tode  einer  Person  an
den  natürlichen  Pocken,  einschließlich  der  Varioliden,  hat  das  Haupt  der  Familie,  in
welcher  der  Fall  sich  ereignet,  binnen  24  Stunden  der  Ortsobrigkeit  (Stadtrath,  Bürgermeister,
  Gemeindevorstand,  bez.  Gutsvorsteher)  mit  Angabe  des  Vor=  und  Zunamens,
des  Jahres  und  Tages  der  Geburt  und  des  Standes  oder  Berufs  des  Erkrankten,  sowie
Benennung  des  zugezogenen  Arztes  Anzeige  zu  erstatten.  Ist  ein  Familienhaupt  nicht
vorhanden  oder  ist  es  behindert,  so  liegt  die  Anzeige  Demjenigen  ob,  in  dessen  Wohnung
oder  Behausung  der  Fall  sich  ereignet.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  15  oder  entsprechender  Haftstrafe  geahndet.

Von  der  Ortspolizeibehörde  ist  diese  Anzeige  binnen  weiteren  24  Stunden  an  den
Bezirksarzt  abzugeben.

2.  Die  Bezirksärzte  haben  nach  dem  Inhalte  der  Anzeige  über  erfolgte  Todesfälle
  an  den  Pocken  binnen  8  Tagen  nach  Eintritt  des  Todesfalles  eine  Meldekarte  nach
beigefügtem  Schema  A  auszufüllen.  Etwa  fehlende  Angaben  haben  dieselben  durch  Anfrage
  bei  der  Ortspolizeibehörde  oder  dem  behandelnden  Arzte  zu  ergänzen.

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