Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Binnen 14 Tagen nach dem Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres hat der 
Bezirksarzt die gesammelten Meldekarten an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft einzu— 
senden. Sind in einem Medicinalbezirke Todesfälle an den Pocken nicht vorgekommen, 
so ist in derselben Frist statt der Karten Vacatschein bei der Kreishauptmannschaft ein— 
zureichen. 
4. Die Kreishauptmannschaften haben die bei ihnen eingegangenen Meldekarten 
und Vacatscheine nach erfolgter Prüfung binnen weiteren 14 Tagen, soweit Veranlassung 
vorliegt, mit Beifügung gutachtlicher Bemerkungen, an das Ministerium des Innern 
weiter zu befördern. 
5. Nach Eingang einer Anzeige über eine Erkrankung an Pocken hat der Be— 
zirksarzt dem behandelnden Arzte oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Ortspolizei- 
behörde eine Meldekarte nach dem beigefügten Schema B zur Ausfüllung zu übersenden. 
Die Einträge in selbige sind, wenn die Erkrankten in ärztlicher Behandlung stehen, von 
dem zugezogenen Arzte zu bewirken. Ist ein Arzt nicht zugezogen, so haben die Orts- 
polizeibehörden unter Bemerkung dieses Umstandes für die Ausfüllung der Meldekarten 
durch die nach Punkt 1 zur Anzeige Verpflichteten besorgt zu sein, auch soweit nöthig, 
die Richtigstellung und Vervollständigung der Einträge zu bewirken. 
6. Von dem behandelnden Arzte oder nach Umständen von der Ortspolizeibehörde 
ist die ausgefüllte Meldekarte nach Schema B dem Bezirksarzte zu übersenden. Die Be- 
zirksärzte haben auch diese Meldekarten, eventuell Vacatscheine in der oben unter 3 an- 
gegebenen Frist an die Kreishauptmannschaft einzureichen, von welcher sie mit den in 
Punkt 4 gedachten Meldekarten A ebenfalls an das Ministerium des Innern gelangen. 
7. Die Formulare zu den Meldekarten unter A und B werden von dem Ministerium 
des Innern beschafft und sind von den Bezirksärzten bei der Kanzlei des Ersteren zu 
entnehmen. 
8. Sämmtliche Ortspolizei= und Gemeinde-, sowie die entsprechenden Ausfsichts- 
behörden werden noch besonders angewiesen, soweit ihnen möglich, zu Ausführung obiger 
Anordnungen auch selbstthätig mitzuwirken. 
Dresden, am 19. Januar 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
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