Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

3. Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
a) bei Geleissperrungen, 
b) für Arbeitszüge, 
c) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und 
einer auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungs- 
weiche eines Anschlußgeleises; 
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
a) auf Stationen, 
b) für Hülfslokomotiven, 
) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben. 
§22. 
Schieben der Züge durch Lokomotiven. 
1. Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht 
befindet, ist, sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt 
werden, in folgenden Fällen gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Noth- 
fällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Be- 
dingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen 
Anlagen unter Innehaltung der im § 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit. 
2. Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
g 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge 
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche 
fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre 
geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein. 
8 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
1. Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im 8 26 
Absatz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet. 
2. Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
	        
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