Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 
Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, 
müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außer- 
dem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind. 
– 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr- 
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den 
anderen Zügen. 
§ 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
1. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden 
Bedingungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güter- 
wagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den 
Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die 
entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Ge- 
schwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder 
beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit 
nicht herbeiführen; 
F0) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise be- 
lästigt werden. 
2. Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei welchen 
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in 
der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
l 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten. 
1886. 5
	        
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