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Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60
Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll,
müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außer-
dem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind.
– 29.
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr-
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den
anderen Zügen.
§ 30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
1. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von Güter-
wagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf den
Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die
entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Ge-
schwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder
beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit
nicht herbeiführen;
F0) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise be-
lästigt werden.
2. Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei welchen
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in
der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
l 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung
derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.
1886. 5