Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten Geleise 
einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Dunkelheit: 
Zwei weiß leuchtende Laternen vorn 
an der Lokomotive. 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
  
  
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen 
Bahnstrecke fährt 
bei Dunkelheit: 
Zwei roth leuchtende Laternen vorn 
an der Lokomotive. 
Befindet sich in Ausnahmefällen die 
Lokomotive nicht an der Spitze des Zuges 
dder fährt dieselbe mit dem Tender vor- 
an,so sind die Laternen am Vordertheil 
ddes vordersten Fahrzeuges anzubringen. 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
   
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19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des letzten An der Hinterwand des letzten Wagens 
Wagens eine roth und weiße runde in ungefährer Höhe der Buffer eine roth 
7 Scheiibe. leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und 
außerdem am letzten Wagen zwei nach 
vorn grün und nach hinten roth leuch- 
tende Laternen (Ober-Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende Laterne 
und bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen die 
Anbringung einer Laterne mit weißem Licht am Anfange 
der Lokomotive und am Ende des Tenders, bei Tender- 
lokomotiven an beiden Enden derselben. 
  
  
  
  
  
 
	        
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