Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter 
der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffen- 
den Vermerke rc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht 
überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite 
sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, 
können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen 
als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen 
Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und 
Postanweisungen siehe §§ 3, 12, 13, 14 und 16. 
2. Der § 11, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der Absatz lerhält nachstehenden Zusatz: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (§ 18) 
versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die 
Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung 
geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden 
nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach 
der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte ist 
die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, 
im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des 
Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 39 Absatz III 
in Anwendung zu kommen haben. 
2. Der Absatz III erhält folgende veränderte Fassung: 
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) 
müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl 
auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metall- 
patronen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bez. 
ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der 
Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger 
Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
	        
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