Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 54. Bekanntmachung, 
die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß j. L. 
wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Hirschberg, sowie 
wegen Abtretung des Fürstlich Reußischen Theiles der Schönberg-Schleizer 
Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung, und wegen Herstellung 
einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien Gößnitz-Gera und 
Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 abgeschlossenen Staats- 
verträge betreffend; 
vom 29. August 1890. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung 
wegen Erbauung einer Eisenbahn von Schönberg nach Hirschberg, sowie wegen Abtretung 
des Fürstlich Reußischen Theiles der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich 
Sächsische Regierung, und wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisen- 
bahnlinien Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth unterm 26. Juli 1890 Verträge 
abgeschlossen worden sind, werden dieselben nach erfolgter beiderseitiger Ratifikation in 
der Anlage unter (□ hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 29. August 1890. 
Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
v. Thümmel. Graf v. Fabrice. 
□ 
Nachdem von der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer 
Linie Regierung, zur weiteren Förderung der zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten 
bestehenden Verkehrsbeziehungen, der Bau einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie 
Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Hirschberg an der Saale, sowie die Abtretung 
des Fürstlich Reußischen Theiles der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich 
Müller.
	        
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