Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Verantworl-  8  16.  Eine  Hebamme,  die  ohne  obige  vorgeschriebene  Reinigung  der  Hände  eine

lichkeit  der  r  .  .  .  .,..«  ..

Hebamme.  Schwangere  oder  Kreissende  innerlich  untersucht,  begeht  eine  grobe  Fahrlässigkeit  und  ist  im
Falle  der  Erkrankung  der  Untersuchten  dementsprechend  strafbar,  d.  h.  wegen  fahrlässiger
Körperverletzung  oder  wenn  die  Kindbettfiebererkrankung  zum  Tode  führt,  wegen  fahr—
lässiger  Tödtung.

Dammschutz  §  17.  Beim  Durchschneiden  des  Kopfes  ist  durch  das  Dammschutzverfahren  das  Zerreißen

Verfahren,  der  Weichtheile  nach  Möglichkeit  zu  verhüten.

Reinigung  der  §  18.  Die  Lidspalte  und  ihre  Umgebung  ist  schon  gleich  nach  dem  Durchschneiden,

Augen  des  .  .  »  ».  .  .

Kindes,  also  bevor  das  Kind  die  Augen  öffnet,  sorgfältig  mit  reiner  Verbandwatte  und  abgcekochtem

reinem  Wasser  abzutupfen  und  zu  reinigen.

Einträufelung  §  19.  Die  Reinigung  und  Besorgung  des  Neugeborenen  hat  erst  nach  der  Beendigung

stein-Lösung  der  Nachgeburtsperiode  zu  erfolgen.

uiptüuen  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Mutter  an  eitrigem  Scheidenausfluß  gelitten  hat,  ist
unmittelbar  nach  der  Reinigung  der  Angen  des  Neugeborenen  ein  Tropfen  der  in  §  7
Nr.  6  erwähnten  zweiprozentigen  Höllenstein-Lösung  in  jedes  Auge  desselben  einzuträufeln.

Vebalten-  der  8  20.  Die  Lösung  der  Nachgeburt  darf  nicht  durch  unzeitige  Hilfe  beschleunigt  und

während  der  dadurch  das  Nachgeburtsgeschäft  gefährdet  werden.  Dieß  geschieht  z.  B.  durch  grobes

Nachgeburts-  Herumdrücken  am  Gebärmuttergrund.  Die  Hebamme  hat  vielmehr  die  Gebärende  genau  zu
überwachen  und  nur  durch  prüfendes  Zufühlen  vom  Stande  und  von  der  Beschaffenheit  des
Gebärmuttergrundes  sich  zu  überzeugen.  Sind  keine  Regelwidrigkeiten  vorhanden,  so  hat
sie  zwei  Stunden  auf  die  Ausstoßung  der  Nachgeburt  ruhig  zu  warten.

Treten  aber  Regelwidrigkeiten  z.  B.  in  Form  von  Blutungen  ein,  entweder  nach  innen
oder  nach  außen,  so  hat  sie  die  schleunige  Berufung  eines  Arztes  zu  veranlassen  und  bis  zu
dessen  Ankunft  die  ihr  im  Unterricht  gelehrten  Mittel  in  vorgeschriebener  Weise  zur  Anwendung
zu  bringen.

Bei  regelrechtem  Verlauf  der  Nachgeburtsperiode  darf  die  Hebamme  erst  2  Stunden
nach  der  Geburt  des  Kindes  versuchen,  die  zögernde  Ausstoßung  der  Nachgeburt  durch  den
„äußeren  Handgriff“  herbeizuführen.

Bebandlung  §  21.  Die  Nachgeburt  muß  auf  die  Vollständigkeit  ihrer  Theile  hin  besichtigt  werden.

geburt.  Wird  aus  irgend  einem  Grunde  die  Ankunft  eines  Arztes  noch  nach  der  Geburt  erwartet,
so  muß  die  Nachgeburt  aufbewahrt  und  demselben  vorgezeigt  werden.

Verhalten  der  §  22.  Nach  Beendigung  der  Geburt  müssen  zuerst  die  äußeren  Theile,  dann  die  After

Bammenach  gegend  und  die  Oberschenkel  vorsichtig  abgewaschen  werden.  Dieß  geschieht  mit  reiuer

der  Geburt.  Wundwatte  unter  Berieselung  mit  der  noch  im  Frrigator  befindlichen  Hälfte  der  Lysollösung,

welche  durch  Zugießen  von  heißem  Wasser  wieder  lauwarm  gemacht  worden  ist.  Hiebei

muß  nachgesehen  werden,  ob  der  Damm  verletzt  worden  ist.