Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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1.— 
Für die Auf= oder Annahme eines Testamentsnachtrags, sowie für 
die Errichtung eines Erbvertrags oder einer Schenkung auf den 
Todesfall die bei Nr. 52, 53 geordnete Gebühr. 
Anmerkungen zu Nr. 52, 53 und 54. 
1. Bei Bemessung der Gebühr kann bis auf 2# herabgegangen 
werden, wenn anzunehmen steht, daß das Vermögen, über 
welches verfügt wurde, ein verhältnißmäßig geringfügiges sei. 
2. Die Gebühr umfaßt die Ertheilung des Niederlegungsscheins. 
Für die Rücknahme eines letzten Willens und der dazu gehörigen 
Nachträge 
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Anmerkung. 
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn im Anschluß an die 
Rücknahme gerichtlich anderweit letztwillig verfügt wird. 
56. Für die Bekanntmachung eines letzten Willens und der dazu gehörigen 
Nachträge, und zwar: 
a) für die erstmalige Bekanntmachung 
b) für jede weitere Bekanntmachung 
Anmerkung. 
Schuldner der Gebühr ist auch rücksichtlich der Benachrich- 
tigung eines Vermächtnißnehmers der Erbe. 
Für die nach § 12 der Verordnung vom 9. Jannar 1865 erfolgte 
Benachrichtigung einer im letzten Willen eines Verschollenen be- 
dachten Person 
58. Für den Wiederverschluß eines eröffneten letzten Willens 
Nachlaßsachen. 
59. Jür die gerichtliche Versiegelung beweglicher Nachlaßgegenstände, 
sowie für die Entsiegelung eines gerichtlich versiegelten Nachlasses 
Die Gebühr kommt, wenn die Versiegelung oder die Ent- 
siegelung in mehreren an verschiedenen Stellen vorzunehmenden 
Handlungen erfolgt, für jede derselben zur Erhebung. 
60. Für die Aufzeichnung der Bestandtheile einer Verlassenschaft 
wenn das Geschäft, außer der auf Erreichung des Orts und auf die 
Rückkehr zu verwendenden Zeit, mehr als eine Stunde in Anspruch 
nimmt, für jede angefangene weitere Stunde noch 
1890. 
G 
# 
2—55. 
2 —5.% 
1 . 
2—.5.2. 
3 .5 
3 — 5.¼. 
2— 5.% 
1—3 4. 
31
	        
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