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1.—
Für die Auf= oder Annahme eines Testamentsnachtrags, sowie für
die Errichtung eines Erbvertrags oder einer Schenkung auf den
Todesfall die bei Nr. 52, 53 geordnete Gebühr.
Anmerkungen zu Nr. 52, 53 und 54.
1. Bei Bemessung der Gebühr kann bis auf 2# herabgegangen
werden, wenn anzunehmen steht, daß das Vermögen, über
welches verfügt wurde, ein verhältnißmäßig geringfügiges sei.
2. Die Gebühr umfaßt die Ertheilung des Niederlegungsscheins.
Für die Rücknahme eines letzten Willens und der dazu gehörigen
Nachträge
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Anmerkung.
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn im Anschluß an die
Rücknahme gerichtlich anderweit letztwillig verfügt wird.
56. Für die Bekanntmachung eines letzten Willens und der dazu gehörigen
Nachträge, und zwar:
a) für die erstmalige Bekanntmachung
b) für jede weitere Bekanntmachung
Anmerkung.
Schuldner der Gebühr ist auch rücksichtlich der Benachrich-
tigung eines Vermächtnißnehmers der Erbe.
Für die nach § 12 der Verordnung vom 9. Jannar 1865 erfolgte
Benachrichtigung einer im letzten Willen eines Verschollenen be-
dachten Person
58. Für den Wiederverschluß eines eröffneten letzten Willens
Nachlaßsachen.
59. Jür die gerichtliche Versiegelung beweglicher Nachlaßgegenstände,
sowie für die Entsiegelung eines gerichtlich versiegelten Nachlasses
Die Gebühr kommt, wenn die Versiegelung oder die Ent-
siegelung in mehreren an verschiedenen Stellen vorzunehmenden
Handlungen erfolgt, für jede derselben zur Erhebung.
60. Für die Aufzeichnung der Bestandtheile einer Verlassenschaft
wenn das Geschäft, außer der auf Erreichung des Orts und auf die
Rückkehr zu verwendenden Zeit, mehr als eine Stunde in Anspruch
nimmt, für jede angefangene weitere Stunde noch
1890.
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2—55.
2 —5.%
1 .
2—.5.2.
3 .5
3 — 5.¼.
2— 5.%
1—3 4.
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