a) Tagegelder nach dem Satze von acht Mark für den ganzen und vier Mark für den
halben Tag,
b) Reisekosten:
aa) bei Benutzung der Eisenbahnen den Fahrkartenpreis für die Fahrt in
zweiter Klasse und bei Benutzung von Dampfschiffen den Fahrkarten-
preis für die Fahrt in erster Klasse, wobei, wenn Rückfahrkarten an-
gängig, diese zu verwenden sind;
bb) wenn und soweit Eisenbahnen oder Dampfschiffe nicht benutzt werden
können, dreißig Pfennige für jedes zurückzulegende Kilometer.
§#2. Für Geschäfte am Wohnorte eines Mitglieds oder innerhalb eines Umkreises
von zwei Kilometer von der Grenze des Wohnorts werden weder Tagegelder gezahlt
noch Vergütungen des Fortkommens gewährt.
#3. Die Tagegelder werden für jeden Kalendertag gewährt und zwar, wenn die
Verrichtung an einem Tage zwölf Stunden und darüber in Anspruch nimmt, nach dem
vollen Tagessatze, dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer an einem Tage, nach
dem halben Tagessatze.
éä4. Für das Fortkommen sind immer diejenigen Beförderungsmittel zu wählen,
bei deren Benutzung die von der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen sich am
niedrigsten stellen. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziele zuführenden Eisen-
bahnen oder Dampfschiffe zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur
Theile derselben möglich ist.
Die Kommissionen haben ihre Körgeschäfte derart einzurichten, daß an einem Tage
so viele Bullen, als dies ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit geschehen kann, gekört
werden und dazu von dem Orte ihres Zusammentrittes aus eine gemeinsame Fahrgelegen-
heit benutzt wird, für welche die wirklichen Auslagen einmalig in Anrechnung zu bringen
sind. Die einzelnen Mitglieder haben von ihren Wohnorten aus zur Erreichung des
Ortes, von welchem aus eine gemeinschaftliche Fahrgelegenheit zu benntzen ist, den billigsten
Weg einzuschlagen.
#5. Die Berechnungen sind für sämmtliche Mitglieder einer Kommission auf einer
Rechnung nach dem unter A anliegenden Schema aufzustellen und nach Ablauf des
Monats, in dem die Körungsreise erfolgte,
durch den Vorsitzenden der Körkommission an die Amtshauptmannschaft,
durch den Vorsitzenden der Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft
einzusenden.