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Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 27. Dezember 1890.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Förster.
Nr. 7. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung vom 28. Mai 1885 betreffend;
vom 29. Dezember 1890.
Zur Ausführung von § 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) in Verbindung mit
§ 109 Absatz 1 des Unfall-Versicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69)
wird im Anschlusse an die Verordnungen vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198)
und vom 22. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 109) hiermit weiter bestimmt, daß
für die Strecken
der Zittau-Oybin-Jonsdorfer Privateisenbahn
die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen der Generaldirek-
tion der Staatseisenbahnen und die Verrichtungen der unteren Verwaltungs-
behörden, welchen auch die Funktionen der Ortspolizeibehörden in Betreff der vor-
genannten Privatbahn auf Grund von § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 obliegen sollen, der Betriebs-Oberinspektion Dresden-Neustadt
(Schlesischer Bahnhof) übertragen werden.
Dresden, am 29. Dezember 1890.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel.
Miller.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.