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5. die wesentlichen Bestimmungen des Grundbuchsrechts und des Zwangsvollstreckungs-
verfahrens in Verwaltungssachen,
6. die wesentlichen Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen
und die Anstellung von Militäranwärtern.
#6. Der schriftliche Theil der Prüfung umfaßt sechs Arbeiten aus den in § 5
bezeichneten Gebieten.
Die mündliche Prüfung ist noch besonders mit darauf zu richten, ob der zu Prüfende
in demjenigen Geschäftszweige, in welchem er zeither beschäftigt worden, vollkommen
bewandert ist.
§& J. Die Assistenten= und die Sekretärprüfungen werden von der Prüfungs-
kommission beim Finanz-Ministerium abgenommen.
Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb des für die einzelne Auf-
gabe festgesetzten Zeitraumes ohne andere als die ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel
unter Aufsicht anzufertigen.
Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich.
&-#S. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schrift-
liche Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß
geliefert hat.
9. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im
Bejahungsfalle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (I) oder ausreichend (III) bestanden
ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 8 nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen
und mündlichen Prüfung.
Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist seiten der Kommission ein von allen Mit-
gliedern, welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen.
Ueber die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein vom Vorsitzenden der
Kommission zu vollziehendes Zeugniß auszustellen.
§ 10. Wer die Assistentenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines
Jahres zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden.
Wer die Sekretärprüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel, ob die Zurückweisung
bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach
der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen.
Ausnahmen von dieser Vorschrift werden vom Finanz-Ministerium nur beim Vor-
handensein besonderer Umstände bewilligt werden.