thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

22

selbe  liegt  während  des  der  Sitzung  folgenden  Tages  zur  Einsicht  der  Abgeordneten
aus  und  gilt,  wenn  innerhalb  dieses  Tages  Einwendungen  dagegen  nicht  erhoben
werden,  als  genehmigt.

Einwendungen  dagegen  sind  nöthigen  Falls  durch  Beschluß  des  Landtags  zu
erledigen.  Sobald  das  Protokoll  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  festgestellt
worden,  ist  dasselbe  beim  Landtags-Vorstande  durch  Unterschrift  zu  vollziehen.

§.  3.
Der  Eingang  des  §.  38  der  Geschäftsordnung  erhält  danach  folgende  Fassung:

Der  Präsident  eröffnet  die  Landtags-Sitzungen  und  macht  demnächst  dem
Landtage  die  neuerdings  eingegangenen  Schriften  mit  den  darauf  von  dem
Landtags-Vorstande  gefaßten  blos  geschäftsleitenden  Beschlüssen  bekannt.

g.  4.

Die  Erklärungsschriften  sind,  dafern  der  betreffende  Referent  der  Fertigung

sich  nicht  selbst  unterzieht,  vom  Landtags-Syndikus  zu  entwerfen,  zunächst  von  dem

Referenten  und  dann  von  dem  Laudtags-Vorstande  zu  prüfen  und  im  Konzept  zu
signiren.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Februar  1869.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  Stichling.

 

Geseb#,
einen  Nachtrag  zu  der  Geschäftsordnung
für  den  Landtag  vom  28.  Juni  1851
betreffend.