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Bekanntmachung.
Auf Veranlassung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement
der Justiz, wird den Großherzoglichen Einzelgerichten durch die gegenwärtige Normativ-Verfügung
unter Hinweisung auf die Vorschrift im §. 160 der Ausführungs-Verordnung
zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 und die Verordnung vom
10. Januar 1834 die ihnen obliegende Verpflichtung eingeschärft, durch Anstellung
gründlicher Nachforschungen in den Grundakten und durch sonstige zweckdienliche
Erörterungen im einzelnen Falle dafür Sorge zu tragen, daß die Aufnahme des
Vorbehalts der bessern Rechte Dritter in die Erwerbsurkunden und Pfandscheine
bezüglich in die Hypothekenbuchs= Einträge (§. 245 des Pfandgesetzes) nur in den
Fällen stattfinde, in denen sie nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften stattfinden
muß, mithin in allen Fällen unterlassen werde, wo seit Ausfertigung der
ersten nach Publikation des Gesetzes vom 20. April 1833 über die in Frage
stehende, mit dem Vorbehalte des bessern Rechts jedes Dritten ausgefertigten Erwerbsurkunde
die Verjährungszeit abgelaufen ist.
Eisenach am 5. Februar 1869.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Eglofsstein.
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.