Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Bekanntmachung.

Auf  Veranlassung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
der  Justiz,  wird  den  Großherzoglichen  Einzelgerichten  durch  die  gegenwärtige  Normativ-Verfügung
  unter  Hinweisung  auf  die  Vorschrift  im  §.  160  der  Ausführungs-Verordnung
  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841  und  die  Verordnung  vom
10.  Januar  1834  die  ihnen  obliegende  Verpflichtung  eingeschärft,  durch  Anstellung
gründlicher  Nachforschungen  in  den  Grundakten  und  durch  sonstige  zweckdienliche
Erörterungen  im  einzelnen  Falle  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Aufnahme  des
Vorbehalts  der  bessern  Rechte  Dritter  in  die  Erwerbsurkunden  und  Pfandscheine
bezüglich  in  die  Hypothekenbuchs=  Einträge  (§.  245  des  Pfandgesetzes)  nur  in  den
Fällen  stattfinde,  in  denen  sie  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  stattfinden
  muß,  mithin  in  allen  Fällen  unterlassen  werde,  wo  seit  Ausfertigung  der
ersten  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833  über  die  in  Frage
stehende,  mit  dem  Vorbehalte  des  bessern  Rechts  jedes  Dritten  ausgefertigten  Erwerbsurkunde
  die  Verjährungszeit  abgelaufen  ist.

Eisenach  am  5.  Februar  1869.

Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht.
von  Eglofsstein.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerel.