Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  15.  Februar  1869.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
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haben  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  gegenwärtigen  Nachtrag
  als  Landesgesetz  zu  der  Geschäfts-Ordnung  für  den  Landtag  im  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  vom  28.  Juni  1851  zu  erlassen  beschlossen  und
verordnen  damit  Folgendes:

S.  1.

Die  §§.  34,  35,  36  und  37,  ferner  die  Bestimmung  in  §.  43  der  Geschäftsordnung,

  wonach  am  Schlusse  der  Sitzung  die  Erklärungsschriften  zur  Genehmigung

  vorgelesen  werden  sollen  und  die  Bestimmung  in  §.  90,  wonach  die  Erklärungsschriften

  jedesmal  zugleich  die  Gründe  des  gefaßten  Beschlusses,  wenn  derselbe

von  der  Regierungsvorlage  abweicht  oder  eigene  Anträge  in  sich  faßt,  enthalten
müssen,  werden  aufgehoben.

S.  2.
Das  vom  Landtags-Syndikus  über  jede  Sitzung  des  Landtags  aufzunehmende
Protokoll  ist  dem  Landtags-Vorstande  vorzulegen  und  von  diesem  zu  prüfen.  Das-4