Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 15. Februar 1869.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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haben unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags gegenwärtigen Nachtrag
als Landesgesetz zu der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 zu erlassen beschlossen und
verordnen damit Folgendes:
S. 1.
Die §§. 34, 35, 36 und 37, ferner die Bestimmung in §. 43 der Geschäftsordnung,
wonach am Schlusse der Sitzung die Erklärungsschriften zur Genehmigung
vorgelesen werden sollen und die Bestimmung in §. 90, wonach die Erklärungsschriften
jedesmal zugleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, wenn derselbe
von der Regierungsvorlage abweicht oder eigene Anträge in sich faßt, enthalten
müssen, werden aufgehoben.
S. 2.
Das vom Landtags-Syndikus über jede Sitzung des Landtags aufzunehmende
Protokoll ist dem Landtags-Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Das-4