Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sch  die  ständische  Konmnission  für  den  Chausseebau  des  Grelfswalder  Kreises  Namens
es  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  güllige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  .....  Thalein  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  21,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
  jährlich  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Falgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,)  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  klindigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichmug  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Stralsund,  sowie  in  der  zu  Stettin  und  Stralsund  erscheinenden
  Stralsunder  resp.  Norddeutschen  Zeitung  und  dem  Königlichen  Staatsanzeiger.


jeig  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Greifswald,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
mrüchuliefenn.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

9  Wie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts.  Ordnung  Theil  J.
Titel  51.  S.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Greifswald.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  M

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