Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von“ an nach 
Maßgabe von § 34,2 abzuändern, z Bl. nicht bestanden und muß, wenn 
er sich ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wieder- 
holungsprüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung zu derselben darf 
aber nicht vor den ten 1. éerfolgen) oder 
nicht bestanden. Er hat zwarin den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten 
Stufen) . . . . . .. dargethan, muß sich aberin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 34,3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der 
Vordruck benuht werden kann. 
  
  
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren: 
Dem Heren . war von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
ded en 1. eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung u. s. w.). 
Auf die Meldung vo. tten .. 1 zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er u. s. w. (s. oben). 
Bezw. z. B.: 
Dem Heren , welcher nach Ausweis des Prüfungszeugnisses vom 
tten 1 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch die 
Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer) . . . . . .. . ... für die zweite Stufe 
dargethan hat, war von der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der 
Lehrbefähigung in u. s. w. eine Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf. die Meldung vom . . ten ... . . . .. 1 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, u. s. w. (s. oben). 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C C Meinhold & Södne, Dresden.
	        
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