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# 3. Von der Anlage wird die Flur
Schwarzenberg
betroffen.
Dresden, am 4. Juli 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 41. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Altenburg nach Langenleuba betreffend;
vom 11. Juli 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal—
spurigen Nebeneisenbahn von Altenburg nach Langenleuba nebst Anschlußgleisen für die
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete gelegene Strecke andurch verordnet, was folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen er-
litten hat, die einschlagenden späteren Borschriften finden auch Anwendung auf den Bau
der obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
6l4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Obersteinbach,