Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 994 — 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren— 
ordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689). 
Die Berechnung der Gebühren für ärztliche und chemische Sachverständige hat unter 
entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Aerzte 2c. bei gerichtlich-medizini- 
schen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 231) zu erfolgen. 
19. Die Berathung und Entscheidung des Landes-Versicherungsamts erfolgt in 
nichtöffentlicher Sitzung. 
#20. Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche 
nach freiem Ermessen. 
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob 
und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren 
erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außergerichtlicher 
Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile festzusetzen; diese Beträge werden auf 
Antrag durch Vermittelung des Landes-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben 
wie Gemeindeabgaben. 
Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat. 
#&# 21. Das Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Landes-Versicherungsamt verursachten baaren Auslagen 
durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Landes-Versicherungsamt befugt, den 
Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen 
oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben ver- 
anlaßt sind (§ 19 Absatz 2 verbunden mit § 22 Absatz 7 des Gesetzes, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und 
fließen, soweit es sich um die dem Landes-Versicherungsamt erwachsenen Kosten handelt, 
in die Staatslasse. 
& 22. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
#23. Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher 
Sitzung. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Ver- 
lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.