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XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte
Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag angegeben werden,
der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. ·
xnBeiPostauftrågenzurAccepteinholungerfolgtdieVorzeigungdesPostauftragsunddes
beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevoll—
mächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die
Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig Jeder angesehen, der zur
Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende
Person berechtigt ist (§. 39 Vu)).
XIII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt
als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahme-
erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den
Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.
XV Wechsel), welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftrag-
geber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Ver-
fahren (XVIl) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Be-
stimmungen unter 1K.
XVI An Sountagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders
bestimmt (XVIn)) so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die
Person, die Jahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (1V), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die
Jahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die
Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel
niedergeschrieben worden ist.
XVIll Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten An-
nahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist,) werden
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der
Vorzeigung mittelst Einschreibbriefs zurück= oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke
Sofort zum Protests werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden
Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist
jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (#V) bereits
verstrichen, so hat die Rück= oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe
des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit
dem Vermerke „Sofort an N. in N.s mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit