Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verkauf von 
Postwerth- 
zeichen. 
Entrichtung des 
Portos und der 
sonstigen 
Gebühren. 
— 146 — 
g. 49. 
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden 
zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
1. Außer bei den Postanstalten, den Posthülfstellen und amtlichen Verkaufstellen können Post- 
werthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. 
Die bestellenden Boten nehmen ferner,) wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen 
an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen 
in ihr Annahmebuch (§. 29 1V) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Ein- 
tragung in das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. 
1. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung 
von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Ver- 
sendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den 
bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum 
Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch 
nicht mehr statt. 
V Die Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VI Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten sowie 
aus den nach uu für das Publikum gestempelten Briefumschlägen rc. ausgeschnittenen Frankostempel 
zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Frei- 
marken, gestempelter Kartenbriefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht 
verpflichtet. 
S. 50. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der 
Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Jur Frankirung der durch 
die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
I Sendungen) in deren Ausfschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder 
geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme 
zurückjuweisen. Wenn Briessendungen dieser Art oder Briefsendungen mit Frankirungsvermerk, für 
welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Brief- 
kasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als un- 
frankirt oder unzureichend frankirt behandelt. 
II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom 
Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Auslande 
gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. 
Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend
	        
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