Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

b) An Halte- 
stellen. 
Personen, 
welche von der 
Reise mit der 
Post aus- 
geschlossen sind. 
— 148 — 
i—. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, 
fünf Minuten und, 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienst- 
stunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen 
die Jeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhrliche 
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der 
Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht ver- 
zögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme 
wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht 
oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben 
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen 
noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem 
vor der nächsten Postanstalt belegenen Iwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten 
Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen 
Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VIn. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Haltestellen nur insoweit 
zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht 
werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere 
Anhalten der Post unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Bei- 
wagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Post- 
anstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen. 
8. 52. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Uebeln behaftet sind;
	        
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