b) An Halte-
stellen.
Personen,
welche von der
Reise mit der
Post aus-
geschlossen sind.
— 148 —
i—. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind,
fünf Minuten und,
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird,
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienst-
stunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen
die Jeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über die gewöhrliche
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der
Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht ver-
zögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme
wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht
oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen
noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem
vor der nächsten Postanstalt belegenen Iwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten
Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen
Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.
VIn. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Haltestellen nur insoweit
zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht
werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere
Anhalten der Post unstatthaft.
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Bei-
wagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Post-
anstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen.
8. 52.
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden
Uebeln behaftet sind;