Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Von den Ortsgerichtspersonen angelegte Siegel sollen in der Regel nur auf An— 
ordnung des Amtsgerichts abgenommen werden. 
Beauftragurg 100. Das Amtsgericht kann den Ortsgerichtspersonen die im § 97 Absatz 2 
f Nr. 1 bis 3 bezeichneten Geschäfte sowie die Sicherung eines Nachlasses übertragen. Es 
kann sich der Beihülfe der Ortsgerichtspersonen auch in anderen Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit bedienen, insbesondere die Ertheilung von Auskunft über 
persönliche oder Besitz-Verhältnisse verlangen. 
Verfahren und 101. Bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, bei einer freiwilligen 
Sufne Versteigerung, bei der Sicherung eines Nachlasses und bei der Anlegung und Abnahme 
von Siegeln muß eine zweite Ortsgerichtsperson mitwirken. Ertheilt das Amtsgericht 
den Auftrag, so kann es die Ausführung durch eine Ortsgerichtsperson nachlassen. 
Im Uebrigen wird die dienstliche Stellung der Ortsgerichtspersonen durch Ver- 
ordnung geregelt. Ueber das Verfahren der Ortsgerichtspersonen kann das Justiz- 
Ministerium allgemeine Bestimmungen erlassen. 
Achter Abschnitt. 
Hinterlegungen. 
Hinterlegungs- *102. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. 
Ferem Auf die Hinterlegungssachen finden die Vorschriften der §§ 2, 5, 6, 8 bis 10 Satz 1, 
§§ 13, 14, 16, 18 bis 21, 23 bis 28 Absatz 1, 88§ 29, 30 Absatz 1 Satz 1, 
§ 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie 
der §§ 1 bis 3, 47, 53, 54 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Hinterlegung # 103. Wird Geld zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, 
zu Befreiung so hat die Hinterlegungsstelle den hinterlegenden Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 
Verbindlichkeit., des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Erbringung des Nachweises aufzufordern, daß und an 
welchem Tage der Gläubiger die im § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
geschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Die Hinterlegungsstelle ist 
ermächtigt, im Namen und auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Hinterlegung 
anzuzeigen, wenn ihr der Nachweis nicht innerhalb drei Monaten nach der Aufforderung 
erbracht wird. Die Aufforderung muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. 
Der Nachweis soll in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu den Akten der 
Hinterlegungsstelle genommen werden. 
Geld. #104. Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staates über. Der Empfangs- 
berechtigte hat gegen den Staat einen Anspruch auf Zahlung einer gleich hohen Geldsumme.
	        
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